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Weniger Stromkosten für Wärmepumpen: Umlage-Befreiung jetzt beantragen!

Der Betrieb einer Wärmepumpe ist nicht nur klimafreundlich, sondern wird auch gesetzlich gefördert.
Seit dem 1. Januar 2023 profitieren Betreiberinnen und Betreiber elektrisch betriebener Wärmepumpen
von einer deutlichen Entlastung bei den Stromkosten. Grundlage hierfür ist der § 22 des
Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG).

Dieser Artikel erklärt, welche Umlagen entfallen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen
und wie Sie die Umlage-Befreiung bei Ihrem Energieversorger beantragen können.
Am Ende finden Sie ein Musteranschreiben zur direkten Verwendung.

Was regelt § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG)?

Wärmepumpen spielen eine zentrale Rolle bei der Energiewende im Gebäudesektor.
Um den Umstieg auf elektrische Heizsysteme attraktiver zu machen, sieht § 22 EnFG vor,
dass bestimmte Strompreisbestandteile für den Betrieb von Wärmepumpen entfallen.

Konkret werden folgende Umlagen für den Stromverbrauch der Wärmepumpe auf
0 Cent pro Kilowattstunde reduziert:

  • die Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG-Umlage)
  • die Offshore-Netzumlage

Ziel dieser Regelung ist es, die Betriebskosten von Wärmepumpen zu senken und damit
einen finanziellen Anreiz für den Austausch fossiler Heizsysteme zu schaffen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Umlage-Befreiung gilt grundsätzlich für alle Wärmepumpen – unabhängig vom Baujahr
oder der Effizienz. Allerdings müssen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Wärmepumpe wird elektrisch betrieben.
  • Der Stromverbrauch der Wärmepumpe wird über einen separaten Stromzähler erfasst.
  • Der Betreiber gilt nicht als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der EU-Beihilferegelungen.
  • Es bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund von EU-Beihilfeentscheidungen.

Die wichtigste praktische Voraussetzung ist der getrennte Stromzähler.
Nur so kann der Stromverbrauch der Wärmepumpe eindeutig vom Haushaltsstrom abgegrenzt werden.

Welche finanziellen Vorteile ergeben sich?

Durch den Wegfall der Umlagen reduziert sich der Strompreis für Wärmepumpen spürbar.
Im Jahr 2025 beläuft sich die Entlastung auf insgesamt rund 1,093 Cent pro Kilowattstunde.
Bei einem typischen Jahresverbrauch von etwa 6.000 kWh ergibt sich eine Ersparnis von rund 65 Euro.

Für das Jahr 2026 ist mit einer noch höheren Entlastung zu rechnen, da sowohl die KWKG-Umlage
als auch die Offshore-Netzumlage steigen würden – für privilegierten Wärmepumpenstrom jedoch weiterhin entfallen.

Hinweis zur EU-beihilferechtlichen Genehmigung

Die Regelung des § 22 EnFG steht formal noch unter dem Vorbehalt einer abschließenden
beihilferechtlichen Klärung auf EU-Ebene. Eine entsprechende Gesetzesänderung hat den
Genehmigungsvorbehalt bereits entschärft. Eine bestätigende Rechtsprechung wird erwartet.

Unabhängig davon empfiehlt es sich, den Anspruch frühzeitig gegenüber dem Energieversorger geltend zu machen.

Informationspflicht bei Änderungen

Sollten sich die Voraussetzungen für die Umlage-Befreiung ändern, besteht eine gesetzliche
Informationspflicht gegenüber dem Energieversorger. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:

  • die Wärmepumpe außer Betrieb genommen wird,
  • ein Umbau oder Heizungswechsel erfolgt,
  • kein separater Stromzähler mehr vorhanden ist.

Die Mitteilung muss schriftlich unter Angabe der Vertrags- und Zählernummer erfolgen.

Musteranschreiben: Antrag auf Umlage-Befreiung nach § 22 EnFG

Das folgende Musteranschreiben können Sie zur Beantragung der Umlage-Befreiung
oder zur Bestätigung Ihrer Anspruchsvoraussetzungen verwenden:

Musterformular

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Kundin/Kunde Ihres Hauses und betreibe an meiner Verbrauchsstelle eine
elektrisch angetriebene Wärmepumpe.

Hiermit beantrage ich die Befreiung von der KWKG-Umlage sowie der Offshore-Netzumlage
gemäß § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) für den Stromverbrauch meiner Wärmepumpe
bzw. bestätige, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Die Wärmepumpe wird über einen separaten Stromzähler betrieben.
Ich versichere, dass ich nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der
EU-Beihilfevorschriften gelte und dass keine Rückforderungsansprüche gegen mich bestehen.

Vertragsnummer: ___________
Zählernummer (Wärmepumpe): ___________

Bitte bestätigen Sie mir schriftlich die Berücksichtigung der Umlage-Befreiung.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Name
Adresse

Wichtig: Antrag immer an den Stromanbieter richten

Die Umlage-Befreiung nach § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) muss
ausschließlich beim Stromanbieter beantragt werden. Der Stromanbieter ist für die Abrechnung der Umlagen verantwortlich und kann diese entsprechend im Strompreis berücksichtigen.

Der Netzbetreiber ist für den Betrieb und die Ablesung des Stromzählers zuständig, hat jedoch keinen Einfluss auf die Berechnung oder den Erlass der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage. Eine Antragstellung beim Netzbetreiber führt daher nicht zur Umsetzung der Umlage-Befreiung.

Bitte stellen Sie sicher, dass Ihr Antrag direkt an Ihren Energie- bzw. Stromlieferanten gerichtet ist – beispielsweise per E-Mail, Kundenportal oder Kontaktformular. Nur so kann die Entlastung korrekt in Ihrer Stromabrechnung berücksichtigt werden.

Fazit

Die Umlage-Befreiung nach § 22 EnFG bietet Betreiberinnen und Betreibern von Wärmepumpen eine spürbare finanzielle Entlastung. Voraussetzung ist vor allem ein separater Stromzähler für die Wärmepumpe. Wer seinen Anspruch rechtzeitig anmeldet und Änderungen korrekt meldet, kann dauerhaft von niedrigeren Stromkosten profitieren.

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